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   BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04   

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https://dejure.org/2004,14302
BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04 (https://dejure.org/2004,14302)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2004 - VII B 110/04 (https://dejure.org/2004,14302)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - VII B 110/04 (https://dejure.org/2004,14302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 79b; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Ablehnung einer Terminsverlegung zur mündlichen Verhandlung; Annahme einer Prozessverschleppungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Ein solcher Grund kann in einer unerwarteten schweren Erkrankung liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520; BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rdnr. 14).

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Eine Terminverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten bzw. Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, und in BFH/NV 2002, 1047).

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Gefordert werden kann auch die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 18.03.2003 - I B 122/02

    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Bei seiner Beurteilung kann das FG auch das Verhalten des Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, und in BFH/NV 2002, 1047).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520; BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rdnr. 14).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520; BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rdnr. 14).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 11.10.2004 - VII B 110/04
    Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520; BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rdnr. 14).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

    Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten bereits im Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren nachhaltig nicht nachgekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, vom 11. Oktober 2004 VII B 110/04, nicht veröffentlicht; ferner BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047 für einen Antrag auf Terminverlegung "in letzter Minute").
  • BFH, 03.04.2006 - VII B 227/05

    NZB: Verfahrensmangel - Ablehnung der Terminsverlegung

    Die Ablehnung einer Terminsänderung kann daher trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes ermessensgerecht sein, wenn das FG --wie im Streitfall-- nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2004 VII B 110/04, nicht veröffentlicht; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, und vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
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